Allgemeine Geschäftsbedinungen der cardioscan GmbH

Stand 01.01.2022

  1. Allgemeines - Geltungsbereich

    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der cardioscan GmbH (im folgenden „CS") erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  2. Angebot und Vertragsschluss

    1. Die Angebote von CS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von CS. Ist die Bestellung des Käufers selbst als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieses bindend und kann von CS innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird, angenommen werden.
    2. Auch Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Bei Entwicklungsaufträgen aller Art ist Gegenstand des Vertrages die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
    3. Auch die Verkaufsangestellten von CS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

  3. Preise

    1. Als vereinbarter Kaufpreis gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behält sich CS das Recht vor, die am Tag der Lieferung geltenden Preise zu berechnen oder die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen, Beträgt die Erhöhung mehr als 5% eines etwa vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
    2. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Die Preise gelten grundsätzlich für Lieferung ab Sitz CS, ausschließlich Verpackung, Aufwendungen für Installationen oder Montage, Einweisungen in Software sowie Transport- und Reisekosten werden stets gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.

  4. Lieferung

    1. Liefertermine oder -fristen, die regelmäßig unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Die CS ist in jedem Fall nur verpflichtet, diese Termine oder Fristen bestmöglich einzuhalten. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse.
    2. CS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Einschränkungen der Liefermenge oder des Lieferumfanges aufgrund eigener Nichtbelieferung oder begrenzter Vorratsmenge der CS sowie sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse bleiben vorbehalten. Sofern es für den Besteller unzumutbar ist, steht ihm ein Kündigungsrecht zu.
    3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die CS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat CS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Angemessen ist eine Nachfrist von 4 Wochen. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern CS den Besteller unverzüglich über die genannten Umstände benachrichtigt hat.
    4. Sofern CS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von CS.
    5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der CS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
    6. Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so behält CS sich das Recht vor, Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Nach Setzung einer Nachfrist von maximal 14 Tagen ist CS - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
    7. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für eine reibungslose Belieferung notwendig sind. Bei Verzögerungen gehen die Wartezeiten und zusätzlichen Reisekosten zu Lasten des Bestellers.
  5. Gefahrenübergang

    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Sitz der CS" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CS verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von CS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    2. Sofern der Besteller es wünscht, wird CS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

  6. Zahlung, Aufrechnung, Abtretung

    1. Sämtliche Zahlungen sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Für Handels- und Auslandsgeschäfte gelten die schriftlich festgelegten Zahlungsvereinbarungen. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs in bar oder als Gutschrift auf einem Geschäftskonto von CS.
    2. CS ist nicht zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet. Sollten diese dennoch erfüllungshalber angenommen werden, gehen die Kosten der Einzahlung und Diskontierung zu Lasten des Bestellers. Angenommene Schecks oder Wechsel können mit der Forderung auf Hergabe barer Zahlungsmittel begründungslos zurückgegeben werden.
    3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung nach Ablauf der Zahlungsfrist ist CS berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Entschädigung zu verlangen. Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
    4. Wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von CS aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände - unbefriedigende Kreditauskünfte, Nichteinhaltung mit CS vereinbarter Zahlungstermine, bestehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller - gefährdet ist, kann CS jederzeit Sicherheiten, Vorauszahlung oder sofortige Fälligstellung sämtlicher Forderungen verlangen. Kommt der Besteller einem solchen Verlangen nicht binnen 6 Tagen nach, ist CS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Auch bei Wahl des Rücktrittsrechts ist CS berechtigt, entstandene Aufwendungen und Kosten, den entgangenen Gewinn sowie eine Vergütung für die Benutzung der gelieferten Ware zu verlangen. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Betrages ist CS berechtigt, den entgangenen Gewinn pauschal mit 25% vom vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.
    5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von CS schriftlich anerkannt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller außerdem wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
    6. Für Käufer/Besteller, die in einer unternehmerischen Geschäftsbeziehung zu CS stehen, gilt, dass eine Abtretung von gegen CS gerichteten Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von CS in Textform zulässig ist.

  7. Gewährleistung

    1. CS ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und die Interessen des Bestellers angemessen zu wahren. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem, technischem Entwicklungsstand vorübergehende und unwesentliche Fehler, insbesondere in Softwareprodukten nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen und Leistungen ist durch den Besteller in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
    2. Reklamationen werden nur dann anerkannt, wenn sie bei offenen und erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Übergabe der Ware oder Leistungserbringung CS schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglich erfolgten Untersuchung nicht zu lindern waren, können nur dann gegen CS geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Leistung den Erfüllungsort verlassen hat, der CS zugeht, § 377 HGB gilt im Übrigen entsprechend.
    3. Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei rechtzeitiger Mängelanzeige und sofern keine Eingriffe (insbesondere Reparaturen) an der Ware durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch CS oder von CS beauftragte Dritte bereitzuhalten. Ergibt sich bei einer Überprüfung der Ware aufgrund einer erfolgten Beanstandung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so ist CS berechtigt, neben entstandenen Transport- und Wegekosten auch eine angemessene Vergütung für die Überprüfung zu verlangen.
    4. Wird ein Mangel anerkannt, liefert CS nach eigener Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Fall der Mangelbeseitigung ist CS verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
    5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Für Mängel der nicht von CS selbst erbrachten, sondern von Dritten bezogenen Auftragsbestandteile haftet die CS nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. Für diesen Fall tritt CS etwa gegen Dritte bestehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche an den Besteller ab, wodurch CS selbst von der Haftung befreit ist. CS haftet wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Dritten nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Gewährleistungsansprüche gegen CS leben wieder auf, wenn, ohne dass dies durch den Besteller verschuldet wurde, dem Dritten die Erfüllung der Gewährleistungspflicht unmöglich geworden ist oder misslingt, der Dritte die Gewährleistung endgültig verweigert oder schuldhaft verzögert.
    6. Bei Waren, die unter Fabrik- bzw. Herstellergarantie veräußert wurden, ist der Besteller verpflichtet, sich zunächst - unter gleichzeitiger schriftlicher fristgerechter Mängelanzeige an CS - wegen der Nachbesserung oder Lieferung von Ersatzteilen an das Herstellerwerk zu wenden, dessen Anschrift dem Besteller auf Anforderung sofort benannt wird. Erst wenn das Herstellerwerk die Gewährleistung ablehnt, ist CS zur Gewährleistung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen verpflichtet, wobei der Besteller das Ablehnungsschreiben des Herstellerwerkes unverzüglich vorzuweisen hat.
    7. Für Käufer/Besteller, die in einer unternehmerischen Geschäftsbeziehung zu CS stehen, gilt, dass Gewährleistungsansprüche binnen eines Jahres ab Übergabe der Kaufsache verjähren.

  8. Eigentumsvorbehalt

    1. CS behält sich das Eigentum an allen von ihr oder in ihrem Auftrag von Dritten an den Besteller oder auf dessen Weisung an Dritte gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsverbindung zu dem Besteller vor. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt, wird CS die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit nach ihrer Wahl freigeben.
    2. Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten, solange er sich nicht mit einer der CS gegenüber bestehenden Verbindlichkeit in Verzug befindet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen seine Abnehmer oder Dritte bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt der Besteller an CS bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des vereinbarten Brutto- Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. CS ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller CS unverzüglich zu benachrichtigen, damit CS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall des Herausgabeverlangens aufgrund vorbehaltenen Eigentums verzichtet der Besteller schon jetzt auf ein Besitzrecht und gestattet den Mitarbeitern von CS, die Vorbehaltsware abzuholen sowie zu diesem Zweck Betriebsräume und -gelände zu betreten bzw. zu befahren. In solcher Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.

  9. Konstruktionsänderungen

    1. CS behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

  10. Vertraulichkeit

    1. Der Verkauf von Softwareprodukten erfolgt gegen Berechnung einer Lizenzgebühr für zeitlich uneingeschränkte Nutzung, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Softwareprodukte sind geistiges Eigentum von CS. Der Besteller verpflichtet sich, die Produkte nur vereinbarungsgemäß zu nutzen, insbesondere keine Kopien zu erstellen, um diese entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben. Eignen sich Dritte die Produkte widerrechtlich an, so hat der Besteller dies unverzüglich CS anzuzeigen sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu sorgen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, Firmenbezeichnung oder sonstige eigene Angaben von CS ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf einem Softwareprodukt zu ändern oder zu entfernen. Informationen über die Softwareprodukte sind geheim zu halten, sofern sie nicht beim Verkauf zugänglich gemacht werden müssen.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich CS Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch CS.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, die von Cardioscan mitgeteilten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung selbst zu verwerten, zu eigenen kaufmännischen Zwecken zu vervielfältigen und/oder an Dritte weiterzugeben. Der Kunde erkennt an, dass Cardioscan der alleinige und uneingeschränkte Rechteinhaber an den mitgeteilten Informationen und /oder Unterlagen ist. Diese Verpflichtung des Kunden gilt auch, wenn der beabsichtigte Vertrag nicht zustande kommt. Für den Fall, dass ein Vertrag zustande kommt, gilt diese Verpflichtung bis 5 Jahre nach Vertragsbeendigung fort. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, dann ist Cardioscan berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu verlangen.

  11. Haftungsbeschränkung

    1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen CS als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Die vor- stehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und Kardinalpflichten. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung von CS nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus den Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist der Ort des Firmensitzes von CS, sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. CS ist aber auch berechtigt, den Besteller an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
    2. Auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen CS und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  13. Schlussbestimmungen

    1. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Nebenabreden wie auch die Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der schriftlichen Form.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt vielmehr eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung eine Vertragslücke offenbar wird.